Rechtsprechung
FG Münster, 31.01.2002 - 3 K 2322/00 Erb |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erwerb von Todes wegen infolge vom Erblasser geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter; Freistellung von der Erbschaftssteuer bei Hinterbliebenenversorgung auf vertraglicher Grundlage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erwerb von Todes wegen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Erbschaftsteuer: - Erwerb von Todes wegen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Kurzanmerkung)
Versorgungsansprüche - Witwenpension erbschaftsteuerpflichtig?
Papierfundstellen
- EFG 2002, 627
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 13.12.1989 - II R 23/85
Zur Erbschaftsteuerpflicht von Hinterbliebenenbezügen der Witwe eines …
Auszug aus FG Münster, 31.01.2002 - 3 K 2322/00
Mit ihrem Einspruch vom 05.08.1998 rügte die Klin. die unzutreffende Anwendung des BFH-Urteils vom 13.12.1989 (II R 23/85, BStBl. II 1990, 322).Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13.12.1989 (a.a.O.) vertrat er die Auffassung, der hälftige Geschäftsanteil an der W*************GmbH habe dem Erblasser, der gleichzeitig alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen sei, massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung verschafft.
Angesichts dieses Umstandes hat der BFH in ständiger Rechtsprechung auch vertraglich vereinbarte Bezüge des hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers oder einer einem Arbeitnehmer gleichzustellenden Person von der ErbSt freigestellt (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989, II R 23/85, BStBl. II 1990, 322 m.w.N.).
Ist demnach der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kraft seiner Beteiligung an dieser GmbH als herrschender Geschäftsführer anzusehen, so ist nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 13.12.1989 (a.a.O.), denen der erkennende Senat sich anschließt, die Freistellung von Hinterbliebenenbezügen von der ErbSt nicht zu rechtfertigen.
Als herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind dabei nicht nur Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzusehen; unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH hält es der BFH auch für möglich, dass nicht ganz unbedeutend beteiligte Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern, von denen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehat, über die Mehrheit verfügt und so die Gesellschaft beherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989 a.a.O.).
- BFH, 05.08.1992 - II B 170/91
Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Berücksichtigung einer möglichken …
Auszug aus FG Münster, 31.01.2002 - 3 K 2322/00
In ständiger Rechtsprechung hat der BFH es daher abgelehnt, die auf einem Erwerb von Todes wegen ruhende Ertragsteuerbelastung bei der ErbSt mindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 22.12.1976 II R 58/67, BStBl. II 1977, 420 und BFH-Beschl. vom 05.08.1992 II B 170/91, BFH/NV 1993, 371 jeweils m.w.N.).ErbSt und ESt sind daher grundsätzlich nicht saldierfähig (vgl. BFH-Beschl. vom 05.08.1992 a.a.O.).
- BFH, 22.12.1976 - II R 58/67
Gesellschaftsvertrag - Kommanditgesellschaft - Tod des persönlich haftenden …
Auszug aus FG Münster, 31.01.2002 - 3 K 2322/00
In ständiger Rechtsprechung hat der BFH es daher abgelehnt, die auf einem Erwerb von Todes wegen ruhende Ertragsteuerbelastung bei der ErbSt mindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 22.12.1976 II R 58/67, BStBl. II 1977, 420 und BFH-Beschl. vom 05.08.1992 II B 170/91, BFH/NV 1993, 371 jeweils m.w.N.). - BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 397/90
Erbschaftsteuerliche Behandlung von Hinterbliebenenversorgungen auf …
Auszug aus FG Münster, 31.01.2002 - 3 K 2322/00
Diese Rechtsprechung, die für die Frage der ErbSt danach unterscheidet, ob eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder unter einem diesen Verhältnis vergleichbaren Bedingungen erdient wurde oder ob sie Ausfluss der Eigenvorsorge des Erblassers ist, ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfasssungsgerichts-Beschluss vom 05.05.1994 2 BvR 397/90, BStBl. II 1994, 547).
- FG Hamburg, 29.11.2004 - III 257/02
Erbschaftsteuer: Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei …
Von dieser Regelung werden typischerweise die Fälle der Hinterbliebenenversorgung - wie hier - erfasst (vgl. FG Düsseldorf vom 21. Februar 2002, 10 K 5523/96 E, EFG 2002, 840 ; FG Münster vom 31. Januar 2002, 3 K 2322/00 Erb, EFG 2002, 555; BFH vom 24. Oktober 2001, II R 10/00, BFHE 197, 265 , BStBl II 2002, 153 ;… II R 11/00, BFH/NV 2002, 648 ;… vom 15. Juli 1998, II R 80/96, BFH/NV 1999, 311 , Vorinstanz FG Münster vom 26. September 1996, 3 K 1891/95 Erb, EFG 1997, 356; Palandt/Heinrichs, BGB , 62. A., § 331 Rd. 2; Hadding in Soergel, BGB , 12. A., § 331 Rd. 4; Gottwald in Münchener Kommentar BGB , 4. A., § 331 Rd. 2). - FG Hamburg, 14.02.2006 - III 214/05
Erbschaftsteuergesetz: Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1. …
Jedenfalls wird schon dann von einer Beherrschung ausgegangen werden müssen, wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschaftern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehat (…vgl. BFH vom 24. Mai 2005, II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571 unter Hinweis auf gleichgerichtete Interessen; vom 13. Dezember 1989, II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322 ; FG Münster vom 15. Juli 2004, 3 K 6357/01 Erb, EFG 2004, 1624 , Revision BFH, II R 64/04; vom 31. Januar 2002, 3 K 2322/00 Erb, EFG 2002, 627 m. Anm. Neu, rechtskräftig; BGH vom 25. September 1989, II ZR 259/88, BGHZ 108, 330 , Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1990, 49 zu I 2 a; vom 9. Juni 1980, II ZR 255/78, BGHZ 77, 233, NJW 1980, 2257). - FG Niedersachsen, 18.02.2004 - 3 K 206/01
Erfassung einer Hinterbliebenenrente mit ihrem Kapitalwert bei der …
Hinterbliebenenbezüge, die durch einen herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erdient wurden, sind deshalb steuerpflichtig (so auch FG Münster vom 31. Januar 2002, 3 K 2322/00, EFG 2002, 627).